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Satzung BSV

Satzung
Des Bürger-Schützen-Vereins zu Soest e.V.

§1
Name, Sitz des Vereins

  1. Der Verein führt den Namen “Bürger-Schützen-Verein zu Soest e. V.“
  2. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Soest unter der Nummer 328 eingetragen.
  3. Der Verein hat seinen Sitz in Soest. Er gliedert sich in Hofen, deren Abgrenzung und Aufgaben durch die Geschäftsordnung bestimmt werden, sowie einer von den Hofen unabhängigen Schießsportabteilung, deren Rechte und Pflichten in einer „Schießordnung“ festzulegen sind.
  4. Die Farben des Vereins sind Schwarz-Weiß-Grün§ 2 Zweck des Vereins
  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er bezweckt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977 und zwar durch die planmäßige Förderung des überlieferten Brauchtums, des Heimatgedankens, des Bürgersinns und der Bürgereintracht. Er ist weiterhin bestrebt, junge Menschen an dieses Brauchtum heranzuführen. Im Rahmen dieser Bestrebungen liegt besonders, getreu der alten Tradition, die Pflege des Schießsports.
  2. Alle Mittel dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnbeteiligung und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  3. Keine Person darf durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. Diese Klausel schließt nicht aus, dass Mitglieder des Vereins auch gleichzeitig als Arbeitnehmer für den Verein tätig sind.
    Auch ein Aufwendungsersatz (beispielsweise für Fahrtkosten etc.) wird hierdurch nicht ausgeschlossen.

§ 3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jeder werden, der die bürgerlichen Ehrenrechte besitzt und der Aufnahme für wert befunden wird.
  2. Der Verein hat
    1. a)  Ordentliche Mitglieder
    2. b)  Jugendliche Mitglieder

    c) Ehrenmitglieder(§19)

  3. Jugendliche Mitglieder sind Personen vom vollendeten 12. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr.
  4. Rechte und Pflichten der jugendlichen Mitglieder sind in einer Jugendordnung zu regeln.§ 5 Aufnahme von Mitgliedern
  1. Aufnahmegesuche sind schriftlich an den Hofeshauptmann zu richten. Das Aufnahmegesuch ist mit einer Stellungnahme des Hofeshauptmanns an den Vorstand weiterzuleiten.
  2. Für das Aufnahmegesuch eines jugendlichen Mitgliedes ist das Einverständnis des Erziehungsberechtigten durch dessen Unterschrift erforderlich.
  3. Der Vorstand ist berechtigt, für eine bestimmte Zeit eine Aufnahmesperre anzuordnen.§ 6 Ausscheiden von Mitgliedern
  1. Die Mitgliedschaft endet
    1. a)  durch Tod
    2. b)  durch freiwilligen Austritt
    3. c)  durch Ausschließung
  2. Der freiwillige Austritt erfolgt zum Ende des laufenden Kalenderjahres durch schriftliche Anzeige beim Vorstand.
  3. Eine Ausschließungsberechtigung ist gegeben, wenn ein ordentliches oder jugendliches Mitglied.

a. Die Zahlung des jährlichen Beitrags nach erfolgter schriftlicher Anmahnung verweigert.

b. Das Ansehen des Vereins schädigt oder sich nach der Aufnahme solcher Handlungen schuldig macht, die eine Aufnahme gem. §4, 1, ausschließt.

4. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor dem Beschluss ist das betroffene Mitglied zu hören. Gegen dessen Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung möglich, die dann endgültig mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder entscheidet.

§ 7 Beiträge

  1. Zur Erfüllung des satzungsgemäßen Zweckes kann der Verein von seinen Mitgliedern Aufnahmegebühren, Beiträge und Umlagen erheben, deren Festsetzung durch die Mitgliederversammlung erfolgt.
  2. Die Beiträge müssen bis zum 31.05. des Jahres bezahlt werden.§ 8 Leitung

1. Die Organe des Vereins sind:

  1. a)  die Mitgliederversammlung
  2. b)  der Vorstand
  3. c)  der geschäftsführende Vorstand§ 9 Mitgliederversammlung
  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird jährlich mindestens einmal einberufen. Sie ist vom Kommandeur einzuberufen. Die Einberufung hat schriftlich unter Mitteilung der einzelnen Punkte der Tagesordnung und mindestens 14 Tage vorher zu erfolgen. Die schriftliche Einberufung mittels elektronischer Medien ist zulässig, sofern eine elektronische Adresse seitens des Mitgliedes vorgelegt wurde.
  2. Die T agesordnung soll folgende Punkte enthalten:
    1. a)  Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung
    2. b)  Erstattung des Jahres- und Kassenberichtes
    3. c)  Bericht der Kassenprüfer
    4. d)  Entlastung des Vorstands
    5. e)  Festsetzung der Beiträge
    6. f)  Anträge
    7. g)  Verschiedenes

    Anträge zur Mitgliederversammlung müssen spätestens 7 Tage vor der Mitgliederversammlung beim Kommandeur schriftlich eingereicht werden. Über die Behandlung von Anträgen, die aus wichtigen Gründen nicht fristgerecht eingereicht werden konnten, entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

  3. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
  1. In der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder stimmberechtigt, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Das Stimmrecht der jugendlichen Mitglieder richtet sich nach der Jugendordnung.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen.
    1. Aufgrund eines Vorstandsbeschlusses.
    2. Wenn mindestens fünfzig Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich beim Vorstand beantragen.
  3. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit Stimmenmehrheit. Das Stimmrecht kann nicht durch einen Vertreter ausgeübt werden. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Kommandeurs, bei dessen Abwesenheit die des stellv. Kommandeurs, den Ausschlag.
  4. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll(Beschlussprotokoll) zu führen, welches von zwei Vorstandsmitgliedern und einem Vereinsmitglied unterzeichnet wird. Mit der Einladung zur nächsten Mitgliederversammlung ist das Protokoll im Informations- und Schaukasten am Schützenhof auszuhängen oder durch verfügbare elektronische Medien zu veröffentlichen. Auf Wunsch kann das Protokoll Vereinsmitgliedern in Kopie ausgehändigt werden.
  5. Die Mitgliederversammlung wählt:
    1. a)  den geschäftsführenden Vorstand
    2. b)  die Rechnungsprüfer
  6. Der Adjutant, der Leiter der Scheibenstandskommission und der Jugendleiter werden vom Kommandeur bestimmt. Sie bedürfen der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung. Auf gleiche Weise werden die Regimentsfahnenträger und die Fahnenoffiziere bestimmt.
  7. Der Mitgliederversammlung obliegt die Entlastung des Vorstands nach vorausgegangenem Rechenschaftsbericht.
  8. Die Mitgliederversammlung entscheidet über den An- und Verkauf von Grundstücken und Immobilien mit Zweidrittelmehrheit.§ 10 Vorstand
  1. Der Vorstand besteht aus
    1. a)  dem geschäftsführenden Vorstand
    2. b)  den Hofeshauptleuten
    3. c)  dem Leiter der Scheibenstandskommission
    4. d)  dem Jugendleiter
    1. a)  den Ehrenkommandeuren
    2. b)  dem Schützenkönig
  2. Die Ehrenkommandeure und der Schützenkönig haben beratende Stimme. Bei Abwesenheit der zu 1.a genannten Person kann der Oberleutnant mit vollem Stimmrecht an Vorstandssitzungen teilnehmen. Bei Abwesenheit einer zu 1.c und 1.d genannten Person kann ein Vertreter mit beratender Stimme an den Vorstandssitzungen teilnehmen.

§ 11 Aufgaben des Vorstands

  1. Der Vorstand beschließt über Angelegenheiten des Vereins, insbesondere soweit sie die Planung das jährlichen Schützenfestes und anderer Veranstaltungen im Sinne von §2 dieser Satzung betreffen. Er beauftragt den geschäftsführenden Vorstand mit der Durchführung der Beschlüsse, soweit dies nicht durch die Mitgliederversammlung geschieht.
  2. Weitere Aufgaben des Vorstands werden in der Geschäftsordnung festgelegt.§ 12 Geschäftsführender Vorstand

1. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus

  1. a)  dem Kommandeur
  2. b)  dem stellvertretenden Kommandeur
  3. c)  dem 1. Rendanten
  4. d)  dem 2. Rendanten
  5. e)  dem Adjutanten§ 13
    Aufgabenbereich des geschäftsführenden Vorstands
  1. Der geschäftsführende Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich durch den Kommandeur oder den stellvertretenden Kommandeur, beide mit einem weiteren Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes.
  2. Der geschäftsführende Vorstand führt die laufenden Vereinsgeschäfte und vollzieht die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sowie des Vorstandes.
  3. Umfänge der Vereinsgeschäfte sowie Eigenverantwortlichkeiten des geschäftsführenden Vorstandes werden in der Geschäftsordnung festgelegt.§ 14
    Amtsdauer des geschäftsführenden Vorstands

    Die Amtsdauer beträgt, mit Ausnahme des Adjutanten, 4 Jahre. Turnusmäßig scheidet in jedem Jahr ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes aus. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so erfolgt die Ersatzwahl nur für den Rest der Amtsperiode(stellv. Kommandeur / 1. Rendant / Kommandeur / 2. Rendant).

§ 15 Kassenführung

Der 1. Rendant verwaltet das gesamte Vereinsvermögen, hat über Einnahmen und Ausgaben Buch zu führen.

§ 16 Rechnungsprüfer

Zur Prüfung der Rechnungsführung müssen zwei Rechnungsprüfer gewählt werden. Die Rechnungsprüfer werden durch die Mitgliederversammlung auf Dauer von zwei Jahren gewählt. Turnusmäßig scheidet in jedem Jahr ein Rechnungsprüfer aus. Unmittelbare Wiederwahl ist nicht möglich. Sie dürfen kein Amt im Vorstand bekleiden. Sie haben mindestens einmal im Jahr vor der Mitgliederversammlung die Buchführung und Kasse zu prüfen und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

§ 17 Aufbau des Vereins

  1. Der Verein gliedert sich in Hofen sowie einer von den Hofen unabhängigen Schießsportabteilung. Rechte und Pflichten der Schießsportabteilung sind in einer “Schießordnung“ festzulegen. Die Hofen und die Schießsportabteilung sind Grundlagen des Vereins und damit Träger des Vereinslebens. Deshalb besteht für sie die Verpflichtung, im Interesse des Vereins zu wirken, d.h. bei aller Eigenständigkeit der Hofen und der Schießsportabteilung alle Bestrebungen dem Wohle des Vereins unterzuordnen. Im Interesse des Vereins müssen alle offiziellen Veranstaltungen rechtzeitig dem Kommandeur angezeigt werden.
  2. Jugendliche Mitglieder werden hofesmäßig geführt.§ 18 Leitung der Hofen

    Die Leitung der Hofen wird in der Geschäftsordnung festgelegt.

§ 19 Ehrungen

Ehrungen und deren Abläufe werden in der Geschäftsordnung festgelegt.

§ 20 Satzungsänderungen

Eine Änderung der Satzung kann durch die Mitgliederversammlung mit 3⁄4 (drei-viertel) Mehrheit erfolgen.

§ 21 Datenschutz

Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern folgenden Daten erhoben: Name, Vorname, Adressen, Telefonnummern, Emailadressen, Familienstand, Geburtsdatum, Bankverbindung. Diese Daten werden im Rahmen der Mitgliedschaft verarbeitet und gespeichert.

Der Verein veröffentlicht ggf. Daten seiner Mitglieder (wie Name, Vorname, Adressen, Telefonnummern, Emailadressen) auf der Homepage, der Vereinszeitschrift, dem Schwarzen Brett, dem Schaukasten nur, wenn das Mitglied nicht widersprochen hat.

§ 22 Auflösung des Vereins

Eine Auflösung des Vereins findet statt, wenn in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung sich mindestens 4/5(vier-fünftel) der anwesenden Vereinsmitglieder für die Auflösung aussprechen.

Bei Auflösung des Vereins ist das Vermögen, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden.

Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

Beschlossen in der außerordentlichen Mitgliederversammlung vom 15. September 1982.

• Geändert durch Beschluss der ordentlichen Mitgliederversammlung vom 10. März 1995

• Geändert durch Beschluss der ordentlichen Mitgliederversammlung vom 17. März 2000

• Geändert durch Beschluss der ordentlichen Mitgliederversammlung vom 24. Mai 2005

• Geändert durch Beschluss der ordentlichen Mitgliederversammlung vom 24. März 2006

• Geändert durch Beschluss der ordentlichen Mitgliederversammlung vom 20. März 2015

• Geändert durch Beschluss der ordentlichen Mitgliederversammlung vom 18. März 2016